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Antworten auf häufig gestellte Fragen

Gibt es im Gesetz allgemeine Bestimmungen, die für alle Handelsgesellschaften (in Deutschland genannt Kaufmann) gelten, in denen Grundkapital, Buchhaltung usw. geregelt sind?

Die allgemeinen Regelungen sind im Handelsgesetzbuch (HGB) normiert. Die allgemeinen Vorschriften über die Buchhaltung/Handelsbücher befinden sich in den§§ 238-342e HGB.

Die Vorschriften über das jeweilige Grundkapital befinden sich zum Teil im HGB (z.B. für die offene Handelsgesellschaft - OHG, die Kommanditgesellschaft - KG und die stille Gesellschaft). Die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts befinden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch- BGB. Die Vorschriften für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH befinden sich im GmbH-Gesetz sowie für die Aktiengesellschaft imAktG.

Die maßgeblichen Vorschriften zur Buchhaltung/Führung der Handelsbücher einer Genossenschaft ergeben sich aus§ 17 Abs. 2 GenG i.V.m. dem HGB.

Wie hoch ist das absolute Mindestkapital der Genossenschaft? Kann es 0,01 € sein?

Es gibt keine Vorschrift über das absolute Mindestkapital der Genossenschaft. Die Satzung legt fest, welches Kapital für die Zeichnung eines Geschäftsanteiles erforderlich ist. Dies kann theoretisch der Betrag von 0,01 € sein. Da für die Begründung mindestens drei Mitglieder erforderlich sind, beträgt das rechnerische Mindestkapital wohl 0,03 €.

Bei einem solch geringen Geschäftsanteil dürfte es allerdings erhebliche Probleme mit dem genossenschaftlichen Prüfungsverband geben, der wohl in einem solchen Fall das erforderliche Testat im Prüfungsbericht/Gründungsgutachten verweigern wird.

Außerdem wird der zuständige Rechtspfleger am Registergericht die Eintragung einer solchen Genossenschaft verweigern. In der Praxis hat sich ein Mindestwert je Geschäftsanteil von 100,00 € bzw. 200,00 € durchgesetzt.

Nicht klar ist die Sacheinlage: im Gesetz gibt es zwar eine Bestimmung, aber die sagt nichts aus.

§ 7 a Abs. 3 GenG bestimmt, dass die Satzung der Genossenschaft die Zulassung von Sacheinlagen / Einzahlungen auf den Geschäftsanteil regeln kann. Dies bedeutet, dass im Regelfall keine Sacheinlagen zulässig sind. Die Satzung der Genossenschaft kann von diesem gesetzlichen Regelfall jedoch abweichen und Sacheinlagen zulassen. Die Bewertung der Sacheinlage erfolgt nach kaufmännischen Gesichtspunkten
und muss sodann ein Vielfaches des Geschäftsanteiles ergeben.

Beispiel wäre die Begründung einer Genossenschaft, die z.B. Fahrdienstleistungen, Transport bzw. Speditionen als Zweck hat und eines oder mehrere Mitglieder der Genossenschaft ein Fahrzeug (Lastkraftwagen) in die Genossenschaft einbringen.

Anhaltspunkte für die Bewertung dieser Sacheinlage wäre sodann der Kaufpreis bzw. Marktwert des LKWs. Im Gegenzug würde das Mitglied eine entsprechende Anzahl Geschäftsanteile erhalten, die in der Mitgliederliste vermerkt werden.

Kann man nebst dem Genossenschaftskapital weitere Vermögenswerte einbringen, die nicht zum Kapital gehören? Wenn ja, unter welchen Rechtstitel werden diese Vermögenswerte in die Genossenschaft eingebracht? Wenn nein, wie sollen Sacheinlagen bewertet werden und wie ist die Handhabung mit dem geänderten Genossenschaftskapital?

Die Beantwortung dieser Fragen steht im Zusammenhang mit dem vorhergehenden. Das Mitglied der Genossenschaft, das den Lkw als Sacheinlage auf den Geschäftsanteil einbringt, verliert das Eigentum am Lkw. Eigentümer wird die Genossenschaft. Im Gegenzug wird dem Mitglied die entsprechende Anzahl an Geschäftsanteilen in der Mitgliederliste gutgeschrieben.

Der Lkw wird sodann im Sondervermögen der Genossenschaft geführt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft des einbringenden Mitgliedes, beispielsweise durch Kündigung, Ausschluss oder Tod, hat dieses Mitglied keinen Anspruch auf Rückübereignung des LKWs, sondern lediglich auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, insbesondere des Nennwertes der Geschäftsanteile zuzüglich einer
möglichen Verzinsung.

Daran knüpft sich auch die Beantwortung der weiter unter diesem Punkt gestellten Fragen an:

Es ist selbstverständlich möglich, weitere Vermögenswerte (beispielsweise Grundstücke) in die Genossenschaft einzubringen, die nicht zu einer Erhöhung des Geschäftsanteiles führen. Grundstücke (Immobilien) werden nach den deutschen Formvorschriften für derartige Verträge durch sogenannten „notariellen Grundstückseinbringungsvertrag" in die Genossenschaft eingebracht. Eine Gegenleistung
(Kaufpreis) wird in diesem Fall nicht vereinbart. Es kann allerdings im Vertrag vereinbart werden, dass bestehende Finanzierungen im Innenverhältnis für das einbringende Mitglied übernommen werden.

Derartige Vermögenswerte werden nach kaufmännischen Grundsätzen mit ihrem Verkehrswert bzw. Marktwert in die Bilanz der Genossenschaft aufgenommen.

Die Anzahl der Geschäftsanteile sowie die Verteilung der Geschäftsanteile bleibt von einer derartigen Einbringung unberührt.

Vorstand: Muss der Geschäftsführer oder ein Mitglied des Vorstandes eine Gewerbebewilligung und/oder eine spezielle Ausbildung haben (kaufmännische Ausbildung oder zumindest analoge Ausbildung)?

Die Antwort lautet nein.

Die Genossenschaft folgt den Grundsätzen der Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung. Das GenG bestimmt in§ 9 Abs. 2 lediglich die Verpflichtung, dass Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats Mitglieder der Genossenschaft und natürliche Personen sein müssen.

Nach dem Grundsatz des Genossenschaftsgesetzes erfolgt somit die Wahl des Vorstandes aus dem Kreise der Mitglieder. Der Gesetzgeber vertraut darauf, dass die Mitgliederversammlung nur ein solches Mitglied zum Vorstand wählt, dem sie die Führung und Leitung der Genossenschaft zutraut. Nach dem Grundgedanken des Gesetzes erfolgt die Tätigkeit als Vorstand / Aufsichtsrat auch ehrenamtlich.

Sind ausländische Genossenschaftsmitglieder zulässig?

Unter Berücksichtigung der Liberalisierung der Märkte in der Europäischen Union und den Grundsätzen der Freizügigkeit sowie der deutschen Gesetzgebung ist es so, dass das, was nicht ausdrücklich verboten ist, zulässig ist.

Ausländische Genossenschaftsmitglieder sind daher zulässig. Dies betrifft insbesondere natürliche Personen. Aber auch ausländische juristische Personen sind als Genossenschaftsmitglieder zulässig. Einzige Besonderheit bei der Mitgliedschaft juristischer Personen ist, dass die zur Vertretung befugten Personen der juristischen Person im Genossenschaftsregister eingetragen werden und somit auch öffentlich einsehbar
sind.

Wie sieht es mit juristischen Personen als Genossenschaftsmitglieder aus?

Auch juristische Personen sind uneingeschränkt als Mitglieder der Genossenschaft zulässig.

Im Gesetz ist nicht vollständig klar, wie man bei den Genossenschaftsmitgliedern verfahren soll:
Es steht, dass die Erbengemeinschaft als solche handlungsfähig ist. Besteht überhaupt die Möglichkeit, die Erbengemeinschaft auszuzahlen, ohne dass die Erben die Stellung als Genossenschaftsmitglieder einnehmen können?

Unter Berücksichtigung des bereits zitierten Grundsatzes der Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung ist es so, dass jedes Mitglied unabhängig von der Anzahl der gezeichneten Geschäftsanteile in der Generalversammlung nur eine Stimme hat.

Daraus resultiert, dass auch die Erbengemeinschaft (als ungeteilte Gesamthandsgemeinschaft) auch nur eine Stimme hat.§ 77 Abs.1 GenG bestimmt, dass die Mitgliedschaft des Verstorbenen auf den Erben (nur einen) übergeht. Die Mitgliedschaft endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.

Der gesetzliche Regelfall bestimmt daher, dass die verbliebenen Mitglieder der Genossenschaft nicht verpflichtet sind, die Genossenschaft mit dem Erben fortzusetzen.

Von diesem Regelfall kann jedoch durch die Satzung abgewichen werden. Nach § 77 Abs. 2 GenG kann die Satzung bestimmen, dass der Erbe weiter Mitglied der Genossenschaft bleibt.

In Bezug auf die Erbengemeinschaft ist es so, dass mehrere Erben das Stimmrecht in der Generalversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben können. Für den Fall, dass sich die Erben nicht auf einen gemeinschaftlichen Vertreter einigten, kann das Stimmrecht nicht ausgeübt werden.

Des Weiteren ist es so, dass die Erbengemeinschaft als ungeteilte Gesamthandsgemeinschaft nach dem deutschen Erbrecht auseinandergesetzt werden kann. Die Erben können sich daher im Rahmen der vorzunehmenden Auseinandersetzung darauf einigen, dass einem der Miterben der oder die Geschäftsanteile des Verstorbenen/Erblassers allein übertragen werden.

Das Gesetz verweist somit wieder auf die erforderlichen Regelungen in der Satzung. Die Satzung kann bestimmen, dass bei Entstehen einer Erbengemeinschaft eine bestimmte Frist gewährt wird, innerhalb derer sich die Miterben untereinander zu einigen haben, welcher der Miterben den oder die Geschäftsanteile des Verstorbenen/Erblassers - allein - erhält.

Für den Fall dass keine Einigung innerhalb der satzungsgemäßen Frist erfolgt, wird das Auseinandersetzungsguthaben ermittelt und an die Erbengemeinschaft ausgezahlt.

Es ist somit Sache der Gründungsmitglieder und der Generalversammlung dafür zu sorgen, dass die Satzung entsprechende Regelungen enthält. Auf entsprechende Regelungen wird im Übrigen vom genossenschaftlichen Prüfungsverband und von den zuständigen Rechtspflegern der Registergerichte großer Wert gelegt.

Es besteht somit auch die Möglichkeit, in der Satzung eine Regelung dahingehend aufzunehmen, dass kein Erbe bzw. eine Erbengemeinschaft Mitglied der Genossenschaft wird. In diesem Fall ist das Auseinandersetzungsguthaben zu ermitteln und an die Erbengemeinschaft auszuzahlen.

Völlig unklar ist, ob überhaupt ein einziges Genossenschaftsmitglied zulässig ist.

Die Gründung durch eine einzige Person ist nicht zulässig. Dafür sind mindestens drei Gründungsmitglieder erforderlich.

Für den Fall, dass die Mitgliederzahl die absolute Zahl von drei unterschreiten sollte, ist es so, dass die Genossenschaft zunächst weiter bestehen bleibt. In diesem Fall bestimmt§ 80 Abs. 1 GenG, dass das Gericht/ Registergericht auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen sechs Monaten erfolgt, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstandes, die Auflösung der Genossenschaft auszusprechen hat.

Es ist somit zulässig, dass das verbliebene Mitglied oder die beiden verbliebenen Mitglieder während dieser Zeit die Möglichkeit haben, ein neues Mitglied aufzunehmen, um wieder auf die Mindestmitgliederanzahl von drei zu kommen.

Dabei ist auch die Aufnahme einer juristischen Person möglich.

Wie ist /soll konkret die Leitung der Gesellschaft aussehen? Nicht jeder bringt Know-how mit. Sollten wir ein Netz an Fachleuten haben?

Wie bereits ausgeführt, ist der Vorstand aus dem Kreise der Mitglieder zu wählen. Für den Fall, dass keines der Mitglieder die Befähigung zur Leitung der Gesellschaft mitbringt, stellt sich die Frage, ob wenigstens ein Mitglied durch Schulung und Anleitung befähigt werden kann, die Leitung der Genossenschaft allein zu übernehmen. An dieser Stelle setzt auch das Geschäftsmodell der Deutsche Vermögenssicherung Genossenschaft eG an. Im Rahmen der Dienstleistungen bietet die DVSG eG auch Schulungen an.

Im Übrigen bieten auch die genossenschaftlichen Prüfungsverbände Lehrgänge und Schulungen an, durch die die nötige Befähigung erlangt werden kann.

Falls dies nicht gewünscht ist, kann auch die Aufnahme eines befähigten externen Mitgliedes erwogen werden, der sodann seine Tätigkeit gegebenenfalls auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages für die Genossenschaft erbringt und gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig ist.

Die Bildung eines Netzes entsprechender Fachleute kann daher durchaus zweckdienlich sein.

Können Genossenschaftsanteile frei übertragen werden und wenn ja, kann die Genossenschaft Vinkulierungen in den Statuten vorsehen oder die Zulassung als Genossen vorsehen?

§ 76 Abs. 1 GenG bestimmt, dass die Geschäftsanteile grundsätzlich frei übertragen werden können.§ 76 Abs. 2 GenG bestimmt, dass durch die Satzung eine vollständige oder teilweise Übertragung von Geschäftsguthaben ausgeschlossen werden kann oder an weitere Voraussetzungen geknüpft werden kann.

Denkbar sind an dieser Stelle zwei Fallgestaltungen:
Das Mitglied überträgt seine Geschäftsanteile entweder an ein anderes Mitglied der Genossenschaft oder an eine natürliche/juristische Person die noch nicht Mitglied der Genossenschaft ist.

Im ersten Fall kann die Übertragung unwirksam sein, wenn durch die Satzung für jedes Mitglied eine zulässige Höchstanzahl an Geschäftsanteilen bestimmt wird, die nicht überschritten werden darf. In diesem Fall wäre eine solche Übertragung unwirksam, da sie gegen die Satzung verstößt.

Für den Fall, dass durch die Übertragung ein neues Mitglied in die Genossenschaft eintreten würde, sind zunächst allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen, die sich möglicherweise aus der Satzung ergeben, zu berücksichtigen. Als Beispiel kann angenommen werden, dass sich die Mitgliedschaft nur auf bestimmte Fähigkeiten und Fertigkeiten erstreckt, wie z.B. Heizung - und Sanitärinstallateur. Für den Fall, dass ein neues Mitglied aufgenommen werden soll, dass kein Heizung - und Sanitärinstallateur ist, wäre diese Übertragung unter Verstoß gegen die Satzung bereits unwirksam.

Im Übrigen ist es so, dass die Aufnahme eines jeden neuen Mitgliedes durch den Vorstand bzw. den Aufsichtsrat genehmigt werden muss. Der Aufsichtsrat könnte die Aufnahme eines solchen neuen Mitgliedes jederzeit ablehnen.

Die von Ihnen angesprochene Vinkulierung sieht das GenG nicht vor. Vergleichsweise Regelungen finden sich nur in § 68 Abs. 2 AktG und § 15 Abs. 5 GmbHG.

Wie sieht es allgemein mit der Finanzierung bei selbst bewohnten Immobilien und die Reserven aus?

Die Finanzierung von Genossenschaften erfolgt vorrangig über die gezeichneten Geschäftsguthaben und etwaige Investitionen investierender Mitglieder. Die laufende Finanzierung bei selbstbewohnten Immobilien erfolgt üblicherweise über die Vereinbarung einer entsprechenden monatlichen Miete, die den Kapitalbedarf der Genossenschaft unter Berücksichtigung der selbstbewohnten Immobilien abdeckt.

Die Aufnahme von Fremdmitteln ist in Deutschland unproblematisch. Die Finanzierung erfolgt üblicherweise über die örtlichen Sparkassen oder Volks- und Raiffeisen-Banken.

Das nächste Organ ist der Aufsichtsrat, wenn die Genossenschaftsmitglieder eine bestimmte Anzahl überschreiten. Die Zahl könnte mit zahlreichen Nachkommen und Todesfällen erreicht werden. Angenommen, das trifft ein, wer soll darin gewählt werden, um die Handlungsfähigkeit der Genossenschaft zu wahren.

An dieser Stelle verweise ich höflich auf die Ausführungen zur Erbengemeinschaft.

Der von Ihnen zitierte Fall kann nicht eintreten, da die Erbengemeinschaft als ungeteilte Gesamthandsgemeinschaft einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen hat. Die Erbengemeinschaft hat in der Generalversammlung nur eine Stimme.

Im Übrigen sind in der Satzung entsprechende Regelungen dahingehend aufzunehmen, welche Zeit die Erbengemeinschaft hat, um sich dahingehend auseinander zusetzen, wer der infrage kommenden Miterben die Geschäftsanteile zu Alleineigentum erhält.

Wie sieht es mit der Verletzung von Pflichtteilen aus, bei Einbringung von Vermögen in die Genossenschaft?

Nach aktuellem Stand der Rechtslage, liegt eine Verletzung von pf]ichtteilen bei Einbringung von Vermögen in die Genossenschaft nicht vor.

Voraussetzung für die Entstehung eines Pflichtteilsanspruches oder Pflichtteilsergänzungsanspruches gegen den Erben oder den Beschenkten ist die Vornahme einer Schenkung durch den Erblasser. Die Schenkung ist die unentgeltliche Vermögensverfügung des Erblassers an einen Dritten.

Solange der Erblasser Mitglied der Genossenschaft ist, liegt keine Vermögensverfügung an einen Dritten vor, da teilweise Personenidentität zwischen dem Erblasser und der Genossenschaft vorliegt.

Aus diesem Grunde fällt für derartige Verfügungen auch keine Schenkungssteuer an. Für entsprechende Einbringungsverträge von Grundstücken fällt demgemäß auch keine Grunderwerbssteuer an.

Nach der deutschen Rechtsprechung (Bundesgerichtshof) ist für die Beurteilung der Frage nach einem Pflichtteilsanspruch bzw. pf]ichtteilsergänzungsanspruches in diesem Falle maßgeblich, ob der Geschäftsanteil des verstorbenen Mitgliedes den verbleibenden Mitgliedern im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile anwächst. Dies ist bei der Genossenschaft gerade nicht der Fall.

Ein weiteres Kriterium ist, ob der Erbe des verstorbenen Mitgliedes einen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben hat oder nicht. Wie bereits dargelegt, steht dem ausscheidenden Mitglied das Auseinandersetzungsguthaben zu. Dieser Anspruch geht auch auf den Erben oder die Erbengemeinschaft gemäß den Vorschriften der Satzung über.

Es liegt somit keine Verletzung von Pflichtteilsrechten vor.

§ 73 Abs. 1 und 2 GenG regelt die Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Danach ist das Geschäftsguthaben des Mitgliedes binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszahlen. Gemäß § 73 Abs. 2 S. 3 GenG hat das ausgeschiedene Mitglied (Erbe/Erbengemeinschaft) auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft keinen Anspruch!

Kann ein Erbe die Pflichtteilsverletzung geltend machen und zugleich Genossenschafter sein von der Gesellschaft, welche die besagten Vermögen hält? Bei uns (Liechtenstein) gilt, dass die Erbschaft frei genossen werden soll. Die Genossenschaft steht dem entgegen.

Ein Erbe kann keine Pflichtteilsverletzung geltend machen. Zum einen liegt keine Verletzung von Pflichtteilsrechten vor. Zum anderen wird der Erbe entweder Mitglied der Genossenschaft oder hat einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben gemäß den gezeichneten Geschäftsanteilen. Insofern gibt es die von Ihnen erwähnte Kollision im deutschen Recht nicht.

Muss der Wert des Genossenschaftsanteils jeweils neu berechnet werden wie der Wert einer Aktie oder hat man einfach die Quote am Genossenschaftskapital unabhängig vom tatsächlichen Kapitalwert?

Der Wert eines Geschäftsanteiles ergibt sich aus der Satzung. Wie bereits dargelegt, liegt dieser Wert üblicherweise bei 100,00 € bzw. 200,00 € je Anteil. Jedes Mitglied muss mindestens einen Anteil zeichnen. Die Satzung der Genossenschaft kann eine Mindestanzahl zu zeichnender Genossenschaftsanteile aber auch eine zulässige Höchstzahl vorsehen.

Aus der Multiplikation der Anzahl der gezeichneten Geschäftsanteile und dem in der Satzung bestimmten Wert je Anteil ergibt sich der Wert des Geschäftsguthabens. Dieser Wert schwankt nicht und ist unabhängig vom tatsächlichen Kapitalwert.

Wie sieht es bei grenzüberschreitender Genossenschaftsaktivität aus?

Die Genossenschaft kann auch grenzüberschreitend tätig werden, soweit dies mit dem Zweck/Geschäftsfeld der Genossenschaft, so wie es in der Satzung festgelegt ist, korrespondiert.

Jede Genossenschaft kann sich an Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligen. Die näheren Voraussetzungen regelt § 1 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit der jeweiligen Satzung.

Können Sie Ausführungen zur steuerlichen Behandlung von Genossenschaftsanteilen Genossenschaftskapital, Gewinnen innerhalb der Genossenschaft machen?

Zur umfassenden Beantwortung dieser Frage ist nach meiner Auffassung ein Steuerberater hinzuzuziehen.

Ganz allgemein kann gesagt werden, dass Genossenschaftsanteile genauso wie andere Unternehmensbeteiligungen behandelt werden. Maßgeblich dabei ist, dass der Wert der Genossenschaftsanteile keinen Schwankungen unterliegt. Der Wert der Genossenschaftsanteile ergibt sich unter Berücksichtigung des in der Satzung festgelegten Wertes für einen Genossenschaftsanteile und der Anzahl der gezeichneten Anteile, wie sie sich aus der Mitgliederliste ergibt. Lediglich für den Fall, dass Dividenden/Zinsen auf die Genossenschaftsanteile gezahlt werden, unterlägen diese Erträge der Kapitalertragssteuer in Deutschland.

Gewinne innerhalb der Genossenschaft sind nach dem Körperschaftsteuergesetz zu versteuern. Dabei gibt es eine ganz maßgebliche Steuerbefreiung. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körperschaftsteuergesetzes sind Erwerbs - und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, soweit sie Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern aufgrund eines Mietvertrags oder aufgrund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen von der Körperschaftssteuer befreit.

Eine weitere Sondervorschrift enthält § 22 des Körperschaftsteuergesetzes der die Rückvergütungen der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften an ihre Mitglieder unter den dortigen Voraussetzungen als Betriebsausgaben abziehbar bezeichnet.

Die steuerliche Beurteilung hängt somit ganz maßgeblich von der Ausrichtung und dem in der Satzung bestimmten Zweck der Genossenschaft ab. Aus diesem Grunde sind weitere allgemeine Ausführungen hier nicht möglich.

Wie sieht es bei einer Liquidation aus? Ist Rückführung von eingebrachten Vermögenswerten möglich oder bedarf es einer ordentlichen Liquidation?

Das Genossenschaftsgesetz sieht die Rückführung von eingebrachten Vermögenswerten nicht vor. Zu den Aufgaben der Liquidatoren gehört es, das Vermögen der Genossenschaft in Geld umzusetzen; § 88 GenG

Kann eine Genossenschaft Darlehen vergeben?

Dies entspricht dem Grundgedanken der genossenschaftlichen Idee. Die ältesten Genossenschaften waren so genannte Spar - und Kassenvereine. In der heutigen Form sind die Raiffeisen- und Volksbanken eingetragene Genossenschaften.

Die Vergabe von Darlehen unterliegt dem Kreditwesengesetz.

Für alle anderen Genossenschaften, besteht diese Möglichkeit nach meiner Auffassung nicht.

Es gibt im umgekehrten Fall zahlreiche Wohnungsgenossenschaften, die eine eigene Spareinrichtung unterhalten, die jedoch wiederum dem Kreditwesengesetz unterliegt.

Ziel dieser Spareinrichtungen ist es, den Mitgliedern neben der Zeichnung von Geschäftsanteilen die Möglichkeit zu geben, Geld in verschiedenen Finanzprodukten anzulegen und so die Finanzierung der Genossenschaft sicherzustellen bzw. vom Kapitalmarkt unabhängig zu machen.

Genossenschaft und Eherecht? Wie sieht es bei einer Scheidung aus, wenn ein Ehegatte die eheliche Wohnung/Haus in die Genossenschaft einbringt?

Die eheliche Wohnung (Eigentumswohnung) oder das Haus gehen im Rahmen der Einbringung in die Genossenschaft in das Sondervermögen der Genossenschaft über. Die Nutzung erfolgt sodann auf der Grundlage eines Mietvertrages oder genossenschaftlichen Nutzungsvertrages. Voraussetzung dafür ist, dass wenigstens einer der Ehegatten Mitglied der Genossenschaft ist. Die Verträge sind so ausgestaltet, dass Voraussetzung für die Wirksamkeit des Nutzungsvertrages die Mitgliedschaft in der Genossenschaft ist und umgekehrt.

Für den Fall, dass beide Ehegatten Mitglied der Genossenschaft sind, wird der Nutzungsvertrag einfach mit dem Ehegatten fortgesetzt, der in der ehelichen Wohnung verbleibt - sei es aufgrund Vereinbarung der Ehegatten oder auf Anordnung des Gerichts.

Für den Fall, dass der Ehegatte, der in der Wohnung verbleibt, nicht Mitglied in der Genossenschaft ist, kann er diesen Mangel durch Aufnahme in die Genossenschaft heilen. Wenn die Genossenschaft nicht bereit ist, dieses neue Mitglied aufzunehmen, hat dieser Ehegatte die Wohnung zu räumen. Dieser Anspruch kann nötigenfalls gerichtlich durchgesetzt werden.

Im Vermögen des einbringenden Mitgliedes verbleibt lediglich der Geschäftsanteil. Dies bedeutet, dass im Falle der Scheidung der Wert der eingebrachten Wohnung oder des eingebrachten Hauses im Rahmen des Zugewinnausgleichs unberücksichtigt bleibt.

Wie sieht es aus bei unerwünschten Genossenschaftsmitgliedern?

Mitglieder können gern. § 68 GenG nur auf der Grundlage von Gründen ausgeschlossen werden, die in der Satzung bestimmt sind.

Da ein Antrag auf Mitgliedschaft durch den Vorstand geprüft werden kann, ist zu diesem Zeitpunkt zu prüfen und zu entscheiden, wer in die Genossenschaft aufgenommen wird.

Die Entscheidung einer Mehrheit zum Ausschluss eines einzelnen Mitgliedes sieht das Gesetz nicht vor.

Genossenschaften und Darlehen: kann die Genossenschaft verzinste Darlehen an Genossenschafter geben, ohne gleich als Bank zu gelten? Wie sieht es bei Dritten aus?

Hier darf ich an die obigen Ausführungen verweisen.

Kann eine Genossenschaft einen gemeinnützigen Zweck verfolgen?

Dies widerspricht dem Genossenschaftszweck. § 1 Abs. 1 GenG legt fest, dass der Zweck einer Genossenschaft darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihre Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Der Zweck der Genossenschaft orientiert sich daher unmittelbar an den Bedürfnissen der Mitglieder und nicht an gemeinnützigen Zwecken.

Die Anerkennung als gemeinnützig und die damit verbundenen Steuervorteile sind nach meinem Kenntnisstand für Genossenschaften verwehrt.

Steuerfolgen bei Ausschüttungen an Genossenschafter?

Ausschüttungen können beispielsweise in Form von Dividenden bzw. Zinsen auf die gezeichneten Geschäftsanteile erfolgen. Diese unterliegen der Kapitalertragssteuer und sind in der Einkommensteuererklärung als Einnahmen zu deklarieren.

Es gibt aber eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, Mitgliedern Vorteile zu gewähren, die nicht zu steuerlichen Folgen führen.

Dazu gibt es jedoch keine allgemeinen Regelungen, wodurch allgemeine Ausführungen dazu nicht möglich sind. Diese sind einzelfallbezogen zu erörtern und zu klären.

Verknüpfung Genossenschafter und Wohnung, so genannte Baugenossenschaft: Was passiert, wenn jemand in der Wohnung übrig bleibt, der nicht Genossenschaftsmitglied ist?

Auch an dieser Stelle darf ich an die obigen Ausführungen verweisen. Der Grundsatz ist, dass der Abschluss eines Mietvertrages /genossenschaftlichen Nutzungsvertrages an die Mitgliedschaft in der Genossenschaft geknüpft ist und umgekehrt. Dies bedeutet, dass in dem konkreten Fall der betreffende Nutzer einen Antrag auf Aufnahme in die Genossenschaft stellen kann. Wenn die Genossenschaft dem Antrag stattgibt, ist dieser Mangel geheilt. Anderenfalls kann die Wirtschaft die Räumung der Wohnung durchsetzen.

Gibt es spezielle Gesetze, evtl. auch für Länder, für so genannte Baugenossenschaft kann?

Die Vorschriften über die Genossenschaften werden für die gesamte Bundesrepublik Deutschland einheitlich durch das Genossenschaftsgesetz normiert.

Gesonderte Vorschriften für Wohnungsgenossenschaften/Baugenossenschaft sind hier nicht bekannt.

Wie verhält es sich beim Thema 'Eigenbedarf'? Es gibt da ein Haus, welches sich in meinem Besitz befindet, und wir überlegen, irgendwann dort wieder selbst zu wohnen.

Sie müssen nicht alle Immobilien, die sich in der Genossenschaft befinden, selbst bewohnen. Es reicht eine (EFH oder ETW). Wenn Sie dieses Haus mit in die Genossenschaft einbringen, können Sie es zunächst fremd vermieten oder auch nur gelegentlich selbst nutzen. Sie können die Fremdvermietung später beenden (Abschluß eines befristeten Mietvertrages für die Fremdnutzung durch anderes -investierendes- Mitglied) und sodann dort selbst einziehen. Eine reine Eigenbedarfskündigung ist jedoch innerhalb der Genossenschaft ausgeschlossen.

Hinweis:

Damit Ihre Geschäftsanteile im Falle ihrer Insolvenz nicht durch Gläubiger oder den Insolvenzverwalter gepfändet und verwertet werden können, müssen Sie selbst Mieter einer Wohnung der Genossenschaft sein. Im Mietvertrag muss vereinbart sein, dass der Mietvertrag von der Mitgliedschaft in der Genossenschaft abhängt. Außerdem sind im Hinblick auf Anzahl und Gesamtwert die Grenzen aus§ 67 c GenG zu beachten. Das heißt, dass das Produkt aus Anzahl und Wert Ihrer Anteile nicht höher als der 4fache Betrag der Nettokaltmiete (Miete ohne Vorauszahlung auf Betriebs- und Heizkosten) sein darf und den Wert von 2.000,00 EUR nicht übersteigen darf.

Wie verhält es sich bei einer Wohnsitzverlagerung ins Ausland? Könnte sein, dass meine Familie und ich ins Ausland gehen, wie ist es dann mit der e.G.? Kann die e.G. auch vom Ausland aus betrieben werden?

Die Wohnsitzverlagerung von einzelnen Mitgliedern ist unschädlich. Die Immobilien und die Nutzer (Mieter) bleiben ja in der BRD. Wohnsitzverlagerungen innerhalb der EU sind unproblematisch. Die Wahrnehmung der Vorstandstätigkeit müsste jedoch tatsächlich sichergestellt sein. Hier wäre auf jeden Fall die Lösung mit der deutschen Geschäftsadresse (Beispiel Salzufer 22 in Berlin + Büroservice) anzuraten. Sie tatsächliche Steuerung der Genossenschaft wäre somit sichergestellt, unabhängig, wo Sie mit der Familie wohnen.

Wenn Kinder Mitglieder der e.G. sind, ist es dann möglich, die Schulgelder oder sonstige Bildungskosten wie z.B. Nachhilfe über die e.G. abzurechnen?

Die Wohnungsgenossenschaft kann alles unternehmen, was die sozialen und kulturellen Belange der Mitglieder fördert, siehe §1 Genossenschaftsgesetz. Damit können auch derartige Kosten (Bildungskosten) von der Genossenschaft übernommen werden und als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung ist nur, das die Kinder auch (ordentliche oder investierende) Mitglieder der Genossenschaft sind. Das Alter der Kinder ist unerheblich, da auch Minderjährige Mitglieder einer Genossenschaft werden können.

Warum muss ich die Immobilie mit Schulden übertragen?

Falls die Einbringung der Immobilie in die Wohnungsgenossenschaft ohne Gegenleistung (Schenkung) erfolgt, können Gläubiger innerhalb der Fristen nach dem Anfechtungsgesetz den Übertragungsvertrag an die Genossenschaft anfechten. Sodann kann die Zwangsversteigerung des Grundstückes betrieben werden. Das gleiche könnte spätestens der Insolvenzverwalter nach den Anfechtungsvorschriften der Insolvenzordnung machen; siehe§§ 129 ff. der Insolvenzordnung, insbesondere § 134 lnsO. Außerdem fällt im Falle der Einbringung des Eigentums an der Immobilie in die Wohnungsgenossenschaft möglicherweise Schenkungsteuer an. Die Höhe der anfallenden Schenkungssteuer ist auf Grund der geringen Freibeträge im Einzelfall deutlich höher als die Grunderwerbsteuer.

Die Lösung besteht darin, dass die Genossenschaft als Gegenleistung für die Übertragung des Eigentumes an einem Grundstück Schulden des Eigentümers übernimmt ( dies können Restbeträge aus einer Baufinanzierung/ Grundschuld oder sonstige Darlehen sein). Bei lastenfreien Immobilien kann die Genossenschaft im Gegenzug für die Einbringung Darlehen einräumen. Dadurch kann die anfallende Grunderwerbsteuer deutlich minimiert werden.

Hinweis:

Die Beantwortung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Im Einzelfall raten wir die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bzw. Steuerberaters an.