Unter Berücksichtigung des bereits zitierten Grundsatzes der Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung ist es so, dass jedes Mitglied unabhängig von der Anzahl der gezeichneten Geschäftsanteile in der Generalversammlung nur eine Stimme hat.
Daraus resultiert, dass auch die Erbengemeinschaft (als ungeteilte Gesamthandsgemeinschaft) auch nur eine Stimme hat.§ 77 Abs.1 GenG bestimmt, dass die Mitgliedschaft des Verstorbenen auf den Erben (nur einen) übergeht. Die Mitgliedschaft endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.
Der gesetzliche Regelfall bestimmt daher, dass die verbliebenen Mitglieder der Genossenschaft nicht verpflichtet sind, die Genossenschaft mit dem Erben fortzusetzen.
Von diesem Regelfall kann jedoch durch die Satzung abgewichen werden. Nach § 77 Abs. 2 GenG kann die Satzung bestimmen, dass der Erbe weiter Mitglied der Genossenschaft bleibt.
In Bezug auf die Erbengemeinschaft ist es so, dass mehrere Erben das Stimmrecht in der Generalversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben können. Für den Fall, dass sich die Erben nicht auf einen gemeinschaftlichen Vertreter einigten, kann das Stimmrecht nicht ausgeübt werden.
Des Weiteren ist es so, dass die Erbengemeinschaft als ungeteilte Gesamthandsgemeinschaft nach dem deutschen Erbrecht auseinandergesetzt werden kann. Die Erben können sich daher im Rahmen der vorzunehmenden Auseinandersetzung darauf einigen, dass einem der Miterben der oder die Geschäftsanteile des Verstorbenen/Erblassers allein übertragen werden.
Das Gesetz verweist somit wieder auf die erforderlichen Regelungen in der Satzung. Die Satzung kann bestimmen, dass bei Entstehen einer Erbengemeinschaft eine bestimmte Frist gewährt wird, innerhalb derer sich die Miterben untereinander zu einigen haben, welcher der Miterben den oder die Geschäftsanteile des Verstorbenen/Erblassers - allein - erhält.
Für den Fall dass keine Einigung innerhalb der satzungsgemäßen Frist erfolgt, wird das Auseinandersetzungsguthaben ermittelt und an die Erbengemeinschaft ausgezahlt.
Es ist somit Sache der Gründungsmitglieder und der Generalversammlung dafür zu sorgen, dass die Satzung entsprechende Regelungen enthält. Auf entsprechende Regelungen wird im Übrigen vom genossenschaftlichen Prüfungsverband und von den zuständigen Rechtspflegern der Registergerichte großer Wert gelegt.
Es besteht somit auch die Möglichkeit, in der Satzung eine Regelung dahingehend aufzunehmen, dass kein Erbe bzw. eine Erbengemeinschaft Mitglied der Genossenschaft wird. In diesem Fall ist das Auseinandersetzungsguthaben zu ermitteln und an die Erbengemeinschaft auszuzahlen.